Schießnachweis

Bereits im November 2024 ist die Verordnung über den Schießübungsnachweis im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden. In Schießnachweisheften oder mit einem Nachweis vom Schießstand können Sie Ihre Schießübungen dokumentieren. Bitte bedenken Sie, dass derzeit Schießergebnisse von Meisterschaften, die im Kaliber .22 Hornet geschossen werden, für den Schießübungsnachweis nicht gelten. Das Ministerium setzt als Mindestkaliber .222 voraus. Wie in der Begründung zur Verordnung zum Schießübungsnachweis nachzulesen ist, kann auch die Teilnahme an einer Bundes-, Landes-, Bezirks-oder Kreismeisterschaft als Schießübung im Nachweisheft dokumentiert werden. Die Verordnung zum Schießübungsnachweis ist am 1. Februar 2025 in Kraft

 

 

Anbei ein Auszug aus der Verordnung (Stand 18.11.24):

§ 1

Umfang und Inhalt der Schießübung

1 Als Schießübung zum Erwerb des Schießübungsnachweises nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes sind

1. für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden, bei denen Schalenwild erlegt werden soll, mit einer Büchse mit einem Kaliber von .222 oder stärker mindestens 10 Schuss mit Patronenmunition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 des Waffengesetzes (WaffG) abzugeben, davon mindestens 5 Schuss auf ein sich bewegendes Ziel, das Schalenwild darstellt, und

2. für die Teilnahme an anderen Gesellschaftsjagden mit einer Flinte in jagdlichem Kaliber 15 Wurfscheiben mit Schrot zu beschießen.

2 Die Schießübung hat auf einer Schießstätte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG stattzufinden.

 

§ 2

Schießübungsnachweis

1 Die verantwortliche Aufsichtsperson (§ 11 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung) stellt nach Durchführung der Schießübung einen Schießübungsnachweis aus und unterschreibt diesen. 2In dem Nachweis sind anzugeben:

1. der Name und der Vorname der Jägerin oder des Jägers, wobei bei mehreren Vornamen nur der Rufname anzugeben ist,

2. die Bezeichnung des Schießstandes,

3. die Art der durchgeführten Schießübung und

4. der Tag, an dem die Schießübung durchgeführt wurde.

 

Link zur Verordnung