Jagdhundewesen

Bildquelle: DJV

Jagd ohne Hund ist Schund!

Dieser alte Merksatz hat noch immer seine Gültigkeit. Hinzu kommen gesetzliche Anforderungen, die bei der Jagdausübung die Verfügbarkeit eines brauchbaren Jagdhundes fordern.
Eine wichtige Aufgabe der Jägerschaft ist es deshalb, die Ausbildung von Jagdhunden zu unterstützen und zu fördern, eigene Ausbildungsangebote zu machen und die nötigen Prüfungen sicherzustellen.

 
 

Was ist ein brauchbarer Jagdhund?
Als jagdlich brauchbar gelten alle Jagdhunde, die eine Prüfung bestanden haben, die mindestens den Anforderungen der Richtlinien über den Nachweis der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Niedersachsen entspricht (vgl. AB NJagdG). Neben den Hunden, die die Brauchbarkeitsprüfung (BrP) bestanden haben, sind dies noch Hunde mit bestandener Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) und Verbandsprüfung nach dem Schuß (VPS), sofern bei diesen Prüfungen die Schweißarbeit mit einer Übernachtfährte geprüft wurde.

Weiterhin gilt als brauchbar, wenn nach bestandener Herbstzuchtprüfung die Jagdhunde noch folgende Zusatzfächer erfolgreich absolvieren und bescheinigt erhalten:

1. Schweißarbeit (Übernacht-Schweißfährte bis 400 m)
2. Gehorsam
3. Freiverlorensuche und Bringen von Federwild

Aufgrund der Zulassungsbestimmungen zu den Jagdhundeprüfungen können
nurmehr

a) Vorstehhunde
b) Schweißhunde
c) Stöberhunde
d) Bracken
e) Erdhunde
f) Apportierhunde

den Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit erbringen. Welche Hunderassen hierzu gehören, richtet sich nach der Anerkennung der Rasse beim Jagdgebrauchshundverband (JGHV). Zu den Brauchbarkeitsprüfungen werden nur Jagdhunde zugelassen, die dem Phänotyp einer vom JGHV als Jagdhund anerkannten Rasse entsprechen.

Bei Spezialhunden (Schweißhunde, Erdhunde, Stöberhunde und Bracken) beschränkt sich die jagdliche Brauchbarkeit nach dem NJagdG auf bestandene Prüfungen in deren Spezialfächern.

Wann benötige ich einen brauchbaren Jagdhund?

Die Antwort ist einfach: Immer!

Nach § 4 NJagdG Jagdhunde gilt:
1. Den Jagdausübungsberechtigten muss ein für den Jagdbezirk brauchbarer Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung stehen.
2. Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden.
3. Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen. Wild, das offensichtlich schwer krank ist und sofort zur Strecke gebracht werden kann, darf ohne Hund verfolgt werden.
Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung. Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1.April bis 15.Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15.April ausgebildet und geprüft werden

Was ist, wenn kein brauchbarer Jagdhund vorhanden ist?

Nach § 41 NJagdG gilt:
Ordnungswidrig handelt, wer

  • entgegen § 4 Abs. 1 keinen für den Jagdbezirk brauchbaren Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung hat
  • entgegen § 4 Abs. 2 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd oder einer Jagd auf Federwild keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund mitführt
  • entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund einsetzt, obwohl es den Umständen nach erforderlich ist.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Was ist ein bestätigter Schweißhundeführer?

Wer von der Jagdbehörde als Führerin oder Führer eines bestimmten Schweißhundes bestätigt ist, darf mit diesem krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild, das den Jagdbezirk wechselt, nachsuchen. Ihr oder ihm muss hierzu ein Auftrag von einer Person erteilt worden sein, die in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist, in dem das Wild krankgeschossen oder das schwerkranke Wild bemerkt worden ist. Die Führerin oder der Führer des Schweißhundes darf bei der Nachsuche Schußwaffen führen und das nachgesuchte Wild erlegen. Eine Nachsuche findet nicht statt bei einem Wechsel in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk. Die Führerin oder der Führer eines Schweißhundes soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen.

Die für die Region bestätigten Schweißhundeführer finden Sie hier.

 
Bei Fragen und Informationsbedarf zur Jagdhundeausbildung wenden Sie sich bitte an die Hundeobleute der Kreisjägerschaft bzw. der einzelnen Hegeringe.